Kopftuchverbot im Kindergarten
Gestern hat der Landtag von Baden-Württemberg die von der CDU/FDP-Regierungskoalition beantragte Änderung des Kindergartengesetzes beschlossen, mit der in dessen § 7 Abs. 6 bis 8 eine mit § 38 Abs. 2 bis 5 BW-SchG vergleichbare Regelungen eingefügt wurde. Nach Ansicht der Landesregierung und der Parlamentsmehrheit soll diese Regelung Grundlage für ein “Kopftuchverbot” für Erzieherinnen sein.
Unabhängig davon, ob die Regelung bei einer korrekten Auslegung die gewünschte Rechtsfolge nach sich zieht, ist nun abzuwarten, wie diejenigen Städte reagieren werden, in denen seit langem Erzieherinnen mit Kopftuch arbeiten - und zwar ohne, dass es deswegen zu Beanstandungen oder Konflikten gekommen wäre. Die SPD hatte versucht, diesen Konflikt durch eine Klausel zu vermeiden, nach der es den Gemeinden frei gestanden hätte, die neue Regelung anzuwenden. Dieser Vorschlag konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Damit bleibt den betroffenen Kommunen im Grunde keine andere Wahl, als denjenigen Erzieherinnen zu kündigen, die sich weigern, bei ihrer Arbeit das Kopftuch abzunehmen.
Auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte kann man wahrlich gespannt sein… Das Hauptproblem der Regelung besteht- wie auch bei der Parallelbestimmung im Schulgesetz - weniger in der beabsichtigten Ungleichbehandlung, sondern vor allem darin, dass auf den “Empfängerhorizont” abgestellt wird. Das Kopftuch ist nicht etwa deshalb verboten, weil der Gesetzgeber mit gutem Grund davon ausgehen dürfte, dass alle Frauen, die bei ihrer Arbeit ein Kopftuch tragen, einer fundamentalistischen Auslegung des Koran zuneigen. Es reicht vielmehr aus, dass Dritte diesen Eindruck bekommen - und zwar völlig unabhängig vom konkreten Verhalten der Lehrkraft bzw. Erzieherin.
Verfassungsrechtlich ergibt sich das Problem, dass das in Art. 12 der Landesverfassung definierte Ziel der Erziehung zur “Ehrfucht vor Gott” im Grunde nur dadurch erreichen lässt, dass diejenigen, die die Erziehungsaufgabe wahrnehmen, zu ihrem eigenen Bekenntnis stehen. Wenn das Land daher - entsprechend den Vorgaben des BVerfG - das zulässige Mass religiöser Bezüge im Erziehungswesen neu bestimmen und der staatlichen Neutralitätspflicht eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beimessen wollte, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden, dann hätte es eben nicht nur das SchG und jetzt das KiGaG ändern müssen, sondern auch die Landesverfassung, die das Bildungswesen eindeutig für religiöse Bezüge öffnet.
Fast noch spannender ist allerdings die Frage, wann sich der erste islamische Kindergartenverein gründen wird, in dem Kinder dann ausschliesslich von Erzieherinnen betreut und erzogen werden, die ein Kopftuch tragen. Vermutlich werden die Kommunen entsprechenden Einrichtungen die Aufnahme in den Bedarfplan - und damit auch alls Zuschüsse - verweigern. Nachdem kirchliche Einrichtungen jedoch ohne weiteres gefördert werden, haben solche Vereine wohl gute Chancen, sich durchzusetzen. Ob dem Ziel, einer nachhaltigen Integration kultureller und religiöser Minderheiten damit wirklich angemessen Rechnung getragen wäre, kann getrost bezweifelt werden.
Dieser Eintrag wurde am Freitag, den 3. Februar 2006 um 15:24 Uhr erstellt und ist in der Kategorie Bildungsrecht, Staatsrecht zu finden. Sie koennen die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie koennen einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

am 3. Februar 2006 um 15:55 Uhr.
Dass “auf den “Empfängerhorizont” abgestellt wird” ist m. E. tatsächlich das Problem. Er, nicht es, ist doch ziemlich begrenzt, wenn ich den Auflagezahlen der Zeitung mit den grossen Buchstaben glauben darf.
Da feiert das gesunde Voksempfinden fröhliche Urständ’ und mich friert’s vor Gemütlichkeit.
Eigentlich ist zum Kopftuch unter der damaligen Überschrift Berufsverbot alles gesagt.
Mattias