Anti-Nazi-Button und der § 86a StGB- VIII
Wie der Spiegel berichtet, hat das LG Tübingen den Studenten freigesprochen, der vom Amtsgericht nach § 86a StGB bestraft worden war, weil er einen Button mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz getragen hatte. Damit haben die Strafverfolgungsbehörden zumindest in diesem Bezirk wieder die Möglichkeit, gegen echte Verfassungsfeinde vorzugehen.
Allerdings steht eine Entscheidung der höheren Instanzen noch aus. Nachdem in Stuttgart noch zahlreiche Verfahren laufen, ist damit zu rechnen, dass die Frage doch noch beim BVerfG landen wird.
Dieser Eintrag wurde am Donnerstag, den 23. März 2006 um 11:02 Uhr erstellt und ist in der Kategorie Allgemein zu finden. Sie koennen die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie koennen einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
am 29. März 2006 um 21:11 Uhr.
Es erscheint höchst fragwürdig, wenn sich ein Oberstaatsanwalt, wie Herr Pfohls das tat, einerseits erst vehemnt eine Anklage vertritt und dann im Berufungsverfahren selbst die Fragwürdigkeit dieses Unterfangens bekennt und den Freispruch des Angeklagten fordert. Weiter ergeht er sich in einer Schelte des Landgerichts Tübingen, das einen Tübinger Ladenbesitzer von der Beschlagnahme und Hausdurchsuchung verschonte, und nennt diese Entscheidung gewagt optimistisch,angesichts einer bevorstehenden Entscheidung in gleicher Sache vor dem OLG Stuttgart. Damit offenbart er m. E. , dass bereits im Vorfeld Tendenzen einer gerichtl. Entscheidung nach aussen
- zur Staatsanwaltschaft-
gedrungen sind. Auch Sprecher der Stuttgarter Staatsanwaltschaft äussern sich immer wieder dahingehend, in ihrer Haltung konform mit dem Landgericht und OLG zu sein. Dass ausser den BW Gerichten keine Schritte in dieser Richtung bekannt sind, sollte ebenfalls bedenklich erscheinen, insbesondere aber die Aussage anderer Staatsanwaltschaften zum Thema, dass keine eindeutige gesetzl. Bestimmung vorliege indiziert eine Entscheidung auf politischer Ebene und widerspricht jedwedem Strafanspruch wegen Fehlens eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen.
am 30. März 2006 um 8:32 Uhr.
Dazu gleich mehr unter http://blog.staatsrecht.info/?p=253